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Kennzahl: 17.13963

Änderung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA): Übertragung der Präferenzursprungseigenschaft von Vormaterialien auf Veredelungserzeugnisse

02.05.2018

Am 20. April 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/604 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (Implementing Act, UZK-IA) im EU-Amtsblatt Nr. L 101 veröffentlicht. Sie trat am 21. April 2018 in Kraft. Die Änderungen greifen u.a. eine zentrale Forderung der IHK-Organisation zur Übertragung der Präferenzursprungseigenschaft von Vormaterialien auf Veredelungserzeugnisse im Rahmen der „Aktiven Veredelung" auf.

Gegenstand der Verordnung (EU) 2018/604 zur Änderung des UZK-IA sind Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Warenursprungs. Neu aufgenommen wurde Art. 69a UZK-IA, der es Unternehmen ermöglicht, Vormaterialien mit Präferenzursprung im Rahmen der „Aktiven Veredelung“ zu verarbeiten und die Präferenzursprungseigenschaft auf die entstandenen Veredelungserzeugnisse zu übertragen. Bei der anschließenden Überführung in den freien Verkehr werden für die Veredelungserzeugnisse die gleichen reduzierten Präferenzzollsätze veranschlagt, die für die unbearbeiteten Vormaterialien gelten.
Im Ergebnis schafft diese Regelung Anreize für Unternehmen, Verarbeitungsprozesse im Gebiet der Europäischen Union anzusiedeln und diesbezüglich Produktionskapazitäten zu schaffen bzw. zu erhalten. Wichtig für betroffene Unternehmen ist, dass die neue Regelung des Art. 69a UZK-IA rückwirkend zum 1. Mai 2016 in Kraft tritt! Der DIHK hat die Forderung zur Wiederaufnahme der Bestimmung in Form des neuen Art. 69a UZK-IA seit In-Kraft-Treten des UZK vor knapp zwei Jahren kontinuierlich an die EU-Kommission kommuniziert.

Neben der Aufnahme von Art. 69a UZK-IA werden weitere Vorschriften durch die vorliegende Verordnung angepasst, u.a.:
  • Art. 69 UZK-IA: Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten;
  • Art. 68 (7) ersetzt Art. 68 (4): Befreiung von der Unterschriftspflicht bei Präferenzerklärungen außerhalb des APS (im Rahmen gegenseitiger Präferenzabkommen): „Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, auf das Erfordernis der Unterzeichnung eines
  • Ursprungsdokuments durch den Ausführer zu verzichten, ist diese Unterschrift nicht erforderlich.“
  • Art. 92 (3) UZK-IA: Befreiung von der Unterschriftspflicht bei Präferenzerklärungen innerhalb des APS-Rahmens: „Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die Erklärung zum Ursprung zu unterzeichnen.“