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Aktuelles

Kennzahl: 17.15919

Verspätungen bei Stau, Eis und Schnee

12.01.2021

Im Winter kommen viele Arbeitnehmer wegen Schnee- und Eisglätte oder dem damit einhergehenden Stau zu spät an den Arbeitsplatz. Und es stellt sich die Frage: Wer zahlt eigentlich die ausgefallenen Arbeitsstunden? Muss dafür der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer aufkommen?

Grundsätzlich gilt: Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Kann der Arbeitnehmer wegen witterungsbedingtem Stau, Schneeglätte oder Eis überhaupt nicht oder nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, denn das Risiko, den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, trägt der Arbeitnehmer. Im Arbeitsvertrag kann geregelt werden, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, die verpassten Arbeitsstunden nachzuarbeiten. Liegt eine solche Regelung nicht vor und waren die witterungsbedingten Straßenverhältnisse die Ursachen für das Zuspätkommen, gibt es für den Arbeitgeber keine Grundlage für die Erteilung von Abmahnungen, Verweisen oder sonstigen Sanktionen. Allerdings: Es ist dem Mitarbeiter durchaus zuzumuten, bei einer anhaltend schlechten Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen.

Das Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber. Ist der Betrieb selbst von der schlechten Witterung betroffen, etwa weil die Arbeitsräume nicht benutzt werden können, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitslohn zahlen. Denn das Risiko von Betriebsstörungen trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Etwas anderes kann sich nur ganz ausnahmsweise bei Existenzgefährdungen ergeben, dann kommt unter Umständen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Betracht.