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Unionszollkodex: Umsetzung der Neudefinition des zollrechtlichen Ausführers gemäß UZK-DA in Deutschland

04.07.2019

Bereits am 30. Juli 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1063 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Unionszollkodex (Delegated Act, UZK-DA) im EU-Amtsblatt Nr. L 192 veröffentlicht. Die Änderungen des europäischen Zollrechts beinhalteten damals u. a. eine Neufassung des Begriffes des zollrechtlichen Ausführers für kommerzielle Sendungen. Zwecks Erläuterung des neugefassten Ausführerbegriffs (Art. 1 Nr. 19 UZK-DA) hatte die EU-Kommission ihr Export & Exit-Guidance-Papier aktualisiert. Im Annex A wurde den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten eine unverbindliche Interpretationshilfe zur Auslegung des neuen Ausführerbegriffs zur Verfügung gestellt.

Aufgrund zollinterner Abstimmungen war der „zollrechtliche Ausführer“ in Deutschland – abweichend von den EU-Vorgaben – weiterhin nach den in Ziffer 117 der Dienstvorschrift A 06 10 geregelten Grundsätzen zu bestimmen.

Mit Schreiben vom 27.06.2019 sowie mit einer Mitteilung in den Nachrichten zur elektronischen Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF, N 19 2019),
informiert die deutsche Zollverwaltung, dass die zollinterne Abstimmung zur Umsetzung der Neudefinition des zollrechtlichen Ausführerbegriffs gemäß Art. 1 Nr. 19 UZK-DA nun auch in Deutschland abgeschlossen wurde.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist es gemäß Schreiben der Generalzolldirektion vom 27.06.2019 nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein muss. Wesentliche Merkmale des Ausführers sind, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt.
Die GZD führt des Weiteren aus, dass in Fällen, in denen der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht, ergänzende Prüfungen durch die Abfertigungszollstellen erforderlich sein können – insbesondere bei risikobehafteten Ausfuhren. Dies könne im Einzelfall zu einem zeitlichen Mehraufwand führen.

Der zollrechtliche Ausführer/Anmelder muss demnach bei Zulässigkeitsprüfungen nach § 14 Außenwirtschaftsverordnung alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Daten zum Ausfuhrrechtsgeschäft auf Anforderung der Zollstelle zeitnah zur Verfügung stellen.

Die in den E-VSF-N 19 2019 beschriebenen Änderungen werden in Kürze auch in die Dienstvorschrift A 06 10 übernommen und veröffentlicht.