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Aktuelles

Kennzahl: 17.14055

Türkei - fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

19.07.2018

Im Zusammenhang mit elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen aus der Türkei fordern die EU-Zollbehörden zusätzlich eine Unterschrift der türkischen Zollbehörden. Diese kann für die Zeit seit dem 28. April 2018 nachgetragen werden.  

Die EU und die Türkei bilden eine Zollunion. Die davon erfassten Waren können jeweils zollfrei importiert werden. Voraussetzung ist, dass pro Sendung eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR vorgelegt werden kann. Die Türkei verwendet seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED, bei dem systembedingt die Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde unterzeichnet werden. Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können. Unternehmen können für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.

Die Hauptzollämter werden für Wareneinfuhren aus der Türkei ab dem 24. April 2018 die entsprechenden Zollanmeldungen identifizieren und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs ein Nacherhebungsverfahren für die Einfuhrabgaben einleiten, sofern eine oder beide Unterschriften in den Bescheinigungen fehlen. Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Warenverkehrsbescheinigungen nicht vorliegen. Die Unternehmen können die fehlende(n) Unterschrift(en) vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen lassen bzw. eine unterschriebene neue Bescheinigung vorlegen.