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Strom- und Energiesteuer-Spitzenausgleich 2014: Nachweisfristen für Effizienzsysteme beachten

Industrieunternehmen, die für 2014 einen Anspruch auf den Spitzenausgleich geltend machen möchten, müssen sich unter Umständen noch bis zum Jahresende um den Nachweis ihres Effizienzsystems kümmern. Darauf macht die IHK Saarland aufmerksam.

15.12.2014

Der Spitzenausgleich bietet energieintensiven Industrieunternehmen die Möglichkeit, sich Teile der Strom- und Energiesteuer rückerstatten zu lassen.

Seit 2013 müssen die Betriebe hierfür jedoch besondere Anstrengungen bei der Verbesserung ihrer Energieeffizienz nachweisen: Voraussetzung ist der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach dem "Eco Management and Audit Scheme", kurz EMAS. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern können auch alternative Systeme des Energie-Audits nutzen.

Die Anforderungen an diese Systeme und an die Nachweisführung sind in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung geregelt (siehe auch www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/spaefv).

Unternehmen, die für das laufende Jahr den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen möchten, müssen belegen, dass sie spätestens zum 31. Dezember 2014 eines der genannten Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben oder dass die Einführung relativ weit vorangeschritten ist. Für diesen Nachweis müssen zumindest die notwendigen Unterlagen erstellt und eine Vor-Ort-Begutachtung durch einen zugelassenen Zertifizierer oder Gutachter erfolgt sein.

Besteht bereits ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS, darf der jüngste Nachweis hierüber nicht vor dem 1. Januar 2013 ausgestellt worden sein. Unternehmen mit einer aktiven EMAS-Registrierung, deren letzter Eintragungsbescheid älter ist, können von ihrer EMAS-Registrierungsstelle bei der IHK Saarland oder bei der Handwerkskammer des Saarlandes einen aktuellen Nachweis erhalten.

Der Stichtag 31. Dezember 2014 gilt nicht für das Zoll-Formular 1449. Dieses Formular kann, wenn ein gültiger Nachweis aus dem Antragsjahr 2014 über die tatsächliche Einführung eines der anerkannten Effizienzsysteme vorliegt, auch noch im Jahr 2015 durch den Gutachter oder die Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden.