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Aktuelles

Kennzahl: 17.15331

Schweizer Einreisebeschränkungen werden seit 11.Mai 2020 schrittweise gelockert

18.05.2020

Zudem werden auch neue Meldungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen wieder gemäß den üblichen Vorgaben des FZA  (Freizügigkeitsabkommens) bearbeitet, sofern sich die Dienstleistungserbringung auf einen schriftlichen Vertrag stützt, der vor dem 25. März 2020 abgeschlossen wurde.
Eine Einreise in die Schweiz für entsandte Mitarbeiter und Selbstständige zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in der Schweiz ist weiterhin nur mit einer Meldebestätigung möglich.
Folgende erste Lockerungen im Migrationsbereich sind am 11. Mai 2020 in Kraft getreten:
  • Die Kantone bearbeiten alle Gesuche um eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung von Erwerbstätigen aus einem EU- oder EFTA-Staat, die schon vor der Einführung der Einreisebeschränkungen (am 25. März 2020) eingereicht wurden. Das Gleiche gilt für Meldungen über den Stellenantritt für einen kurzfristigen Arbeitseinsatz bei einem Arbeitgeber in der Schweiz und für grenzüberschreitende Dienstleistungen von maximal 90 Tagen pro Jahr.
  • Auch neue Meldungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen werden wieder gemäß den üblichen Vorgaben des FZA bearbeitet, sofern sich die Dienstleistungserbringung auf einen schriftlichen Vertrag stützt, der vor dem 25. März 2020 abgeschlossen wurde. So kann beispielsweise ein Monteur aus Deutschland eine bereits bestellte Maschine in einem Schweizer Unternehmen installieren, sofern er über einen schriftlichen Vertrag mit dem Schweizer Auftraggeber verfügt  mit Vertragsdatum vor dem 25. März 2020. Hierzu muss er die elektronische Meldung über das Schweizer Meldeportal abgeben und zudem als Nachweis den schriftlichen Vertrag per Email an die entsprechende kantonal zuständige Meldebehörde senden. Die Mailadressen der kantonalen Meldebehörden finden Sie hier.
  • Arbeitnehmenden aus Drittstaaten, die bereits über eine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügen, denen aufgrund der geltenden Einreisebeschränkungen aber kein Visum mehr ausgestellt werden konnte, wird die Einreise erlaubt.
  • Gesuche für eine Anstellung von Personen aus Drittstaaten, die vor dem Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkungen für Drittstaatenangehörige (am 19. März 2020) eingereicht wurden, werden weiterbearbeitet. Sie werden genehmigt, sofern die Voraussetzungen gemäss Ausländergesetz erfüllt sind und die Stelle tatsächlich angetreten werden kann.
  • Der Familiennachzug wird für Familienangehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern wieder möglich. Das Gleiche gilt für Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Personen aus den EU/EFTA-Staaten.
  • Die Grenzkontrollen werden weitergeführt. Es können zusätzliche Grenzübergänge geöffnet werden, um übermäßige Wartezeiten zu verhindern. Damit die Kontrollintensität an den Landesgrenzen hochgehalten werden kann, dürfen Flugpassagiere aus dem Ausland weiterhin nur an den Flughäfen Zürich, Genf und Basel einreisen.
Die detaillierten Schweizer Einreisebeschränkungen finden Sie hier auf der Webseite des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM).