Onlineshop: Streichpreise müssen nachvollziehbar sein
13.04.2021
Wird in einem Onlineshop mit sogenannten Streichpreisen geworben, müssen diese ebenfalls aus demselben Onlineshop stammen. Sie dürfen nicht auf Preisen aus dem parallel geführten stationären Handel beruhen, so das Landgericht (LG) Bielefeld.
Ein Fahrradhändler hatte in seinem Onlineshop Fahrräder sowie Zubehör angeboten und dem aktuellen Preis jeweils einen durchgestrichenen, höheren Preis gegenübergestellt, der zudem über Monate unverändert blieb. Die durchgestrichenen Preise hatte der Fahrradhändler jedoch nur in seinen eigenen stationären Verkaufsstellen und nicht im Onlinehandel verlangt. Das ist irreführend, urteilte das Gericht. Der durchgestrichene Preis muss für denselben Vertriebsweg gelten und es darf sich auch nicht um einen schon länger nicht mehr verlangte Preis handeln.
LG Bielefeld, Urteil vom 06.Oktober 2020; Az.: 15 O 9/20 – noch nicht rechtskräftig