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Aktuelles

Kennzahl: 17.14407

Kündigungsfristen ab 2019 Unionsrechtskonform

06.02.2019

Für die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen gelten nunmehr alle tatsächlichen Arbeitszeiten. Es sind auch die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Zum 01.01.2019 wurde § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB aufgehoben. Bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist ist die gesamte Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die bisherige Anrechnungsgrenze des § 622 Abs. 2 Satz 2 (alte Fassung) BGB, wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind, verstößt gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.