Informationspflichten auch für Online-Shops im Handy
21.10.2010
Informationspflichten müssen von Online-Händlern eingehalten werden. Dies gilt nicht nur für die traditionelle Webseite, sondern auch für die sogenannten Apps für Handys. Dies entschied das OLG Hamm, Az.: I-4 U 225/09. Die Richter entschieden, dass bei dem Verkauf von Waren über das Internet grundsätzlich Informationen zur Widerrufsbelehrung, Anbieterkennzeichnung und Preisangaben zu machen sind. Dies gelte sowohl für die unternehmenseigene Homepage wie auch für alle mobilen Empfangsgeräte, die der Online-Händler einsetzt. Unerheblich ist, so die Richter, die eingeschränkte Darstellungsmöglichkeit bei mobilen Empfangsgeräten.