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Kennzahl: 17.11267

Gründungskosten von 60 % des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung unzulässig

01.04.2015

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 22.10.2014, Az.: 9 W 124/14, entschieden, dass eine GmbH-Satzung unzulässig ist und der Eintragung der GmbH im Handelsregister entgegensteht, wenn bei einem Stammkapital von 25.000 € die GmbH-Satzung selbst Gründungskosten bis zu 15.000 € vorsieht. Von dem Stammkapital selbst dürfen nur solche Gründungskosten abgedeckt werden, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen. Damit abgedeckt sind also grundsätzlich die Kosten für die notarielle Beurkundung, die Handelsregistereintragung, Bekanntmachung, Aufwendungen für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Steuern. In der Praxis erkennt die Rechtsprechung eine Grenze von 10 % des Stammkapitals als Gründungskosten an, alles was darüber hinaus geht entspricht nicht der Funktion des Stammkapitals als Mindestbetriebsvermögen und Haftungsreserve für die Gesellschaftsgläubiger.