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Aktuelles

Kennzahl: 17.10592

Gründung einer Limited und deren Folgen

23.07.2014

Für einige Gründer noch immer eine Alternative: die Gründung einer englischen Limited. Was aber geschieht, wenn diese englische Limited erlischt und in Deutschland noch Vermögen besitzt, das keinem anderen Rechtsträger zugeordnet werden kann? Diese Frage hat nun das OLG Hamm mit Urteil vom 11.04.2014, Az: 12 U 142/13 entschieden. Es kam zu dem Ergebnis, dass in Deutschland die Limited als Rest- oder Spaltgesellschaft so lange weiter fortbesteht, so lange noch ein nicht zuordenbares Vermögen vorhanden ist. Diese Rest- oder Spaltgesellschaft wird regelmäßig in der Rechtsform einer OHG oder GdbR geführt. Wenn die Limited nur über einen einzigen Gesellschafter verfügte, wird das Restvermögen in Deutschland als Einzelunternehmen des früheren Gesellschafters geführt. Dieser wird dann Rechtsnachfolger und Inhaber ihrer inländischen Forderungen wie auch Schulden.