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Aktuelles

Kennzahl: 17.10894

Gewerberaummiete und vorläufige Nutzungsuntersagung

09.12.2014

Sind sich Vermieter und Jungunternehmer einig, dass bislang privat genutzte Räume als Gewerberäume genutzt werden sollen, muss eine Nutzungsänderung seitens der unteren Bauaufsicht genehmigt werden. Wird eine vorläufige Nutzungsuntersagung seitens der Behörde ausgesprochen, kann der Mieter jedoch nicht fristlos kündigen. Eine zunächst nur vorläufig erteilte Nutzungsuntersagung reicht für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nämlich nicht aus. Solange die behördliche Nutzungsuntersagung besteht, kann der Gründer als Mieter lediglich eine Mietminderung geltend machen. Dessen Höhe kann sich von 10 bis 100 Prozent belaufen.