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Gewerberaummiete und vorläufige Nutzungsuntersagung
09.12.2014
Sind sich Vermieter und Jungunternehmer einig, dass bislang privat
genutzte Räume als Gewerberäume genutzt werden sollen, muss eine
Nutzungsänderung seitens der unteren Bauaufsicht genehmigt werden. Wird
eine vorläufige Nutzungsuntersagung seitens der Behörde ausgesprochen,
kann der Mieter jedoch nicht fristlos kündigen. Eine zunächst nur
vorläufig erteilte Nutzungsuntersagung reicht für den Ausspruch einer
fristlosen Kündigung nämlich nicht aus. Solange die behördliche
Nutzungsuntersagung besteht, kann der Gründer als Mieter lediglich eine
Mietminderung geltend machen. Dessen Höhe kann sich von 10 bis 100
Prozent belaufen.