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EU-Zollrecht: Neudefinition des Ausführerbegriffs und geringfügige Erweiterung Anhang 22-01 (Listenregeln)

01.08.2018

Am 30. Juli 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1063 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Unionszollkodex (Delegated Act, UZK-DA) im EU-Amtsblatt Nr. L 192 veröffentlicht. Sie tritt ab dem 31. Juli 2018 in Kraft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine Neufassung des Begriffes des zollrechtlichen Ausführers für kommerzielle Sendungen sowie eine geringfüge Erweiterung der Listenregeln des Anhang 22-01 UZK-DA.

Die EU-Kommission hat zwecks Erläuterung des neugefassten Ausführerbegriffs (Art. 1 Nr. 19 UZK-DA) ihr Export & Exit-Guidance-Papier aktualisiert. Im Annex A (siehe Anlage) wird den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten eine unverbindliche Interpretationshilfe zur Auslegung des neuen Ausführerbegriffs zur Verfügung gestellt.

Die deutsche Zollverwaltung hat jedoch mitgeteilt, dass sich die Einzelheiten der Umsetzung der Neudefinition noch in zollinterner Abstimmung befinden. Das bedeutet: Bis auf Weiteres ist der zollrechtliche Ausführer in Deutschland weiterhin nach den derzeit in Ziffer 117 der Dienstvorschrift A 06 10 geregelten Grundsätzen zu bestimmen (siehe Anlage). Weitere Hinweise zur (noch geltenden) Bestimmung des Ausführers sind zudem der Website des Zolls zu entnehmen. Der DIHK wird die IHKs informieren, sobald die Zollverwaltung bekannt gibt, ab wann die Änderungen in der deutschen Rechtsanwendung zum Tragen kommen.

Die Änderungen der produktspezifischen nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Anhangs 22-01 UZK-DA (Listenregeln) betreffen u.a. geringfügige Erweiterungen der Produktlisten bei Schlachtnebenerzeugnissen, Müllereierzeugnissen, Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen (Listenregeln) sowie bei Halbleitererzeugnissen. Die Definition des Begriffs „Montage von Halbleitererzeugnissen“ wurde ebenfalls überarbeitet.

Darüber hinaus umfasst die Änderung des UZK-DA u.a. folgende weitere Punkte:
  • Möglichkeit zur Fristverlängerung im Zusammenhang mit Entscheidungen über Erstattung oder Erlass von Zollabgaben
  • Gestellung an einem anderen Ort als der zuständigen Zollstelle: Die Frist von der Gestellung bis zur Anmeldung für ein Zollverfahren wird von einem Tag auf drei Tage nach der Gestellung ausgeweitet. Die gleiche Verlängerung wird im Zusammenhang mit der Zulassung eines anderen Ortes für die vorübergehende Verwahrung von Waren gewährt.
  • Anpassungen einzelner Bestimmungen im Kontext der vorübergehenden Verwendung, beispielsweise der Gebrauch von in Nicht-EU-Staaten durch in der EU-ansässige Personen angemietete Fahrzeuge innerhalb der EU.