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Corona-Pandemie: Update zu Maßnahmen des Zolls zur Entlastung von Unternehmen im Bereich Präferenzen

14.05.2020

Am 7. Mai 2020 hat die deutsche Zollverwaltung über weitere Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen im Bereich Warenursprung und Präferenzen informiert.
Der deutsche Zoll hat die auf seiner Website www.zoll.de eingestellten Informationen über Maßnahmen zur Entlastung von durch die Corona-Pandemie nachweislich betroffenen Unternehmen am 07.05.2020 erneut aktualisiert. U.a. wurden Informationen zum Umgang mit Nachweisen für präferenzielle Einfuhren ergänzt.
Danach wird ein in Deutschland im Zuge einer Zollanmeldung eingereichter Präferenznachweis auch als Kopie anerkannt. Dies gilt für Kopien in Papierform ebenso wie für Kopien, die eingescannt und per E-Mail übermittelt werden (Präferenznachweise mit digitaler Signatur werden in Deutschland hingegen nicht anerkannt).

Die Akzeptanz von eingescannten und per E-Mail übermittelten Präferenznachweisen entbindet die Einführer allerdings nicht von der Verpflichtung, die entsprechenden Originalbescheinigungen bei den Ausführern einzufordern und nachträglich zur Verfügung der Zollbehörde zu halten, sobald sich die Lage wieder normalisiert hat. Es müssen jedoch weder Unterschriften nachgetragen werden noch müssen Warenverkehrsbescheinigungen aus der Türkei durch neue Originalbescheinigungen mit Unterschrift ersetzt werden. Der Scan muss jedoch den förmlichen Präferenznachweis korrekt abbilden, also ein Abbild der physischen Vorlage sein.
Die beschriebenen Maßnahmen gelten rückwirkend für alle ab dem 1. März 2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED sowie für A.TR). Hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen, die in der Türkei ausgestellt werden, gilt seit dem 24. April 2020 zusätzlich die Besonderheit, dass diese vorübergehend nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden. Deutschland und die EU erkennen dies vorübergehend an.
Laut Zollverwaltung sind alle Maßnahmen zeitlich befristet und gelten nur solange, wie die durch die Covid-19-Krise bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern. Nach Auskunft der GZD, wird das Ende der Frist für diese vorübergehende Vereinfachung bei der Anerkennung von Präferenznachweisen durch die EU-Kommission vorgegeben werden, analog zum ebenfalls von der EU-Kommission festgelegten Beginn der vorübergehenden Vereinfachung. Der Einführung dieser Vereinfachung war eine Abfrage der Kommission unter den EU-Mitgliedsstaaten sowie den Partnerländern bzgl. des Umgangs mit Präferenznachweisen während der Corona-Krise vorausgegangen. Demzufolge ist zu erwarten, dass auch die Festlegung eines Enddatums dieser Frist auf Grundlage einer vorherigen Abfrage der EU-Kommission (sowohl unter den EU-Mitgliedstaaten als auch bei den Partnerländern) erfolgen wird (vgl. Website der Generaldirektion für Steuern und Zollunion DG Taxud). 
Mit der Anerkennung von Präferenznachweisen, die als Kopie in elektronischer Form bereitgestellt werden, hat der deutsche Zoll eine vom DIHK bereits Ende März vorgebrachte Forderung für zollbezogenen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise aufgegriffen.