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Carnet ATA: Verspätete Wiedereinfuhr aufgrund der Corona-Pandemie
06.04.2020
Die Generalzolldirektion teilt mit: Wurden Unionswaren mit einem in der EU (Deutschland)
ausgestellten Carnet ATA vorübergehend ausgeführt, können die Waren mit dem gelben
Wiedereinfuhrblatt zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als Rückware
(wie sonst auch – gem. Artikel 203 Unionszollkodex) angemeldet werden.
Dies ist auch zulässig, wenn die Waren nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des Carnets angemeldet werden.
Eine zusätzliche Anmeldung mittels Einheitspapiers bzw. in ATLAS ist nicht erforderlich.
ausgestellten Carnet ATA vorübergehend ausgeführt, können die Waren mit dem gelben
Wiedereinfuhrblatt zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als Rückware
(wie sonst auch – gem. Artikel 203 Unionszollkodex) angemeldet werden.
Dies ist auch zulässig, wenn die Waren nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des Carnets angemeldet werden.
Eine zusätzliche Anmeldung mittels Einheitspapiers bzw. in ATLAS ist nicht erforderlich.