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Aktuelles

Kennzahl: 17.15843

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" wird ausgeweitet

14.12.2020

Zum 11. Dezember 2020 wurde die Erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ seitens des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales sowie seitens des Bundesministeriums für Bildung Forschung angepasst.
Die vier bekannten Förderlinien werden folgendermaßen erweitert:
  • Kleine und Mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig mit Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien Plus gefördert werden, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).
  • Die Durchführung von Kurzarbeit wird in Zukunft auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
  • Es können nun auch Ausbildungsverträge mit der Ausbildungsprämie und der Ausbildungsprämie Plus gefördert werden, die zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 31. Juli 2020 begonnen haben. (vorher: Frühester Beginn war der 01.08.2020)
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).
  • Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verloren gegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten). Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).
Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt oder nur zum Teil bewilligt worden ist. In diesen Fällen ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragsstellung innerhalb von drei Monaten ab dem 11. Dezember 2020 zulässig.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt alle Unterlagen, als auch Ausfüllhilfen, bereit. Die ausgefüllten Anträge können direkt auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Dort finden Sie auch Kontaktdaten für weitere Rückfragen.