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Ausbildungsnachweis

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Ausbildende haben Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese durchzusehen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Auszubildende haben vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen (§ 4 Nr. 7 Ausbildungsvertragsmuster). Wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise nicht geführt hat, ist zur Abschlussprüfung nicht zuzulassen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten – Auszubildende, Ausbildungsstätte, Berufsschule und gesetzliche Vertreter der Auszubildenden – ist als Monatsbericht nachweisbar zu machen.

Der Ausbildungsnachweis ist von den Auszubildenden monatlich zu führen. Ausbildende oder Ausbilder gemäß § 28 Abs. 2 BBiG haben den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen. Sie haben dafür zu sorgen, dass auch die Berufsschulen auf Verlangen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich bestätigen können.

Auszubildende führen den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit.

Unvollständige Ausbildungsnachweise können dazu führen, dass Azubis nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Zur Abschlussprüfung vor der IHK Saarland müssen die Berichtshefte aber ab 2019 nicht mehr zur mündlichen/praktischen Prüfung vorgelegt werden.

Die Regelung der IHK zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen vom 20. Juni 2012 finden Sie unter mehr zum Thema. Eine Vorlage für das Erstellen der schriftlichen Ausbildungsnachweise steht als Download zur Verfügung.

Das Führen von Ausbildungsnachweisen ist nunmehr auch elektronisch möglich!

Die Form des Führens des Ausbildungsnachweises wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden vereinbart und auch im Ausbildungsvertrag festgehalten.

Bereits bestehende Ausbildungsverträge sowie Ausbildungsverträge, die bis zum 30. September 2017 abgeschlossen wurden, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Erst alle ab dem 1. Oktober 2017 geschlossenen Ausbildungsverträge müssen die Vereinbarung über die Form des Ausbildungsnachweises enthalten.