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Aktuelles

Kennzahl: 17.15334

Aktive/Passive Veredelung: Informationsaustausch (INF) ab 1. Juni 2020 ausschließlich elektronisch

19.05.2020

Die Artikel 176 und 181 UZK-DA sehen den elektronischen „Standardinformationsaustausch“ bei der aktiven und passiven Veredelung vor. In bestimmten Fällen kann der Informationsaustausch auch mit anderen elektronischen Mitteln als dem standardisierten Austausch erfolgen. Die Verwendung von Informationsblättern INF in Papierform ist ab dem 1.6.2020 nicht länger möglich.

In seinen Fachmeldungen vom 27.1.2020 und 8.5.2020 weist der deutsche Zoll darauf hin, dass ab dem 1.6.2020 der Informationsaustausch zwischen Zollstellen und Zollstellen bzw. zwischen Zollstellen und Unternehmen bzgl. zu erhebender Abgaben im Zusammengang mit aktiven oder passiven Veredelungsverfahren (AV, PV)  ausschließlich elektronisch erfolgt.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Informationsaustausch nicht länger mittels Informationsblättern INF in Papier möglich. Es dürfen keine INF-Vordrucke mehr verwendet werden. Lediglich bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte INF-Vordrucke können bis zu ihrer Erledigung weiter verwendet werden.

A) Art. 176 UZK-DA sieht den elektronischen Standardinformationsaustausch in folgenden Fällen der aktiven und passiven Veredelung vor:
   •Bewilligungen aktiver Veredelung EX/IM oder passiver Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist
   •Bewilligungen aktiver Veredelung IM/EX oder passiver Veredelungen IM/EX, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

Für den genannten Informationsaustausch gemäß Artikel 176 und 181 UZK-DA hat die EU-Kommission ein elektronisches System, das sogenannte EU Customs Trader Portal (EUCTP), entwickelt.  Das EUCTP umfasst verschiedene Anwendungsbereiche, darunter ab 1.6.2020 den Bereich INF SP (Information Sheet for Special Procedure) für Zollbedienstete und den Bereich INF STP (Information Specific Trader Portal) für Wirtschaftsbeteiligte.

Um eine INF-Anfrage über das EUCTP stellen zur können, ist neben einer gültigen EORI-Nummer auch ein EU-Nutzerkonto (EU-Login) erforderlich.

EU-Nutzerkonto: Die Einrichtung eines solchen Nutzerkontos ist mit dem Antragsformular 05700 (Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos - EU-Login) bei der Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement - Dienstort Dresden - zu beantragen.

Der Wirtschaftsbeteiligte muss sich in seinem EU-Nutzerkonto anmelden (Anmeldung im EU Customs Trader Portal). Bestehende Zugänge zum EUCTP müssen um den Bereich „INF STP“ erweitert werden. Das Modul INF STP ist entsprechend anzuwählen.

Die Daten des INF-Antrags müssen im EUCTP anlegt werden, bevor Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die aktive oder passive Veredelung abgegeben werden. Dabei muss sich der Wirtschaftsbeteiligte entweder auf eine Bewilligungsnummer beziehen oder auf eine Anmeldenummer (wenn in Fällen des Art. 163 UZK-DA die Bewilligungserteilung mit Zollanmeldung beantragt wird). Das System erzeugt dann eine INF-Nummer, die in der entsprechenden Zollanmeldung anzugeben ist. Die Zollstelle kann anhand der INF-Nummer den Datensatz im System INF SP aufrufen und bearbeiten.

Für einen reibungslosen Ablauf bei der Umstellung auf die Nutzung des Standardinformationsaustauschs bei aktiver und passiver Veredelung ist neben der Beantragung des erforderlichen Zugangs zum EUCTP ggf. auch eine Absprache mit den bewilligenden Hauptzollämtern erforderlich.

Für einen Überblick über die Funktionsweise wird in den o.g. Fachmeldungen des Zolls u.a. auf ein „Benutzerhandbuch“ (Anlage 1 u. 2) sowie auf eine Präsentation „Overview STP“ (Anlage 3) hingewiesen. Zusätzliche Hinweise zum Umgang mit dem elektronischen INF System sollen zudem nach Abschluss der derzeit stattfindenden Tests auf www.zoll.de zur Verfügung gestellt werden.

Ansprechpartner beim Zoll:
Den 1st Level Support bildet der Zentrale Service Desk, bestehend aus dem Service Desk Zoll (fachlichen Anwendersupport) und Service Desk ITZBund (technischer Anwendersupport). Der Service Desk Zoll ist für alle fachlichen Fragen ansprechbar. Der Service Desk ITZBund steht für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen zur Verfügung.

Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport)
Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen): 07:00 - 18:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5452, E-Mail: servicedesk@zoll.bund.de

Service Desk ITZBund (technischer Anwendersupport)
Montag bis Sonntag: 00:00 - 24:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5451, E-Mail: servicedesk@itzbund.de

B) Anstelle der Verwendung des Standardinformationsaustauschs INF über das EUCTP können jedoch auch andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs festgelegt werden.
In folgenden Fällen ist der Standardinformationsaustausch nicht erforderlich:
  • Die Zollstellen der Überführung und der Erledigung des Verfahrens sind identisch, folglich ist auch kein Informationsaustausch zwischen verschiedenen Zollstellen nötig.
  • Die Zollstellen haben andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs vereinbart. In diesem Fall kann gem. Artikel 176 Abs. 1 a) UZK-DA auf die Verwendung des Standardinformationsaustauschs über das EUCTP verzichtet werden. Die elektronische Übersendung erforderlicher Angaben (z.B. in Excel-Tabellen oder CSV-Dateien) zwischen Zollstellen und Wirtschaftsbeteiligten bzw. zwischen Zollstellen, die z.B. für verschiedene Veredelungsorte in verschiedenen Mitgliedstaaten zuständig sind, gilt als anderes Mittel des elektronischen Informationsaustauschs. Gemäß Art. 181 UZK-DA müssen die "mit anderen Mitteln" elektronisch übersandten Daten die in Anhang 71-05 UZK-DA aufgeführten Datenelemente abbilden.
Die Nutzung des Standardinformationsaustauschs INF über das EUCTP bzw. die Inanspruchnahme anderer Mittel des elektronischen Informationsaustauschs sind in der Bewilligung vorzusehen.

Hinweis: Die Umstellung auf den standardisierten elektronischen Informationsaustausch (A) bzw. den elektronischen Informationsaustausch mit anderen Mittel (B) im Zusammenhang mit AV und PV gilt auch in Fällen, in denen die Zollanmeldung selbst noch in Papierform eingereicht wird, es sei denn, die Zollstellen der Überführung und der Erledigung des Verfahrens sind identisch und alle Informationen liegen dort bereits vor.