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Aktuelles

Kennzahl: 17.13335

Ab 2018 Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen in der Schweiz

06.06.2017

Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen zu Beginn und Ende der Steuerpflicht, für die neu der weltweite Umsatz eines Unternehmens und nicht mehr bloß der Umsatz im Inland maßgebend ist. Bisher hatte sich die Steuerpflicht nach dem Umsatz in der Schweiz gerichtet.
Am 1. Januar 2018 tritt die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft.
Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100‘000 Franken in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen geführt hat. 
Eine Verzögerung um ein Jahr ergibt sich bei der Versandhandelsregelung. Diese wird erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten, weil die Schweizerische Post aus technischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmung beansprucht. Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100‘000 Franken pro Jahr erzielen. Die Versandhandelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. Damit werden mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen reduziert. 
Die restlichen Neuerungen – reduzierter MWST-Satz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbesteueuerung für Sammlerstücke und andere – treten allesamt auf 1.1.2018 in Kraft.

Quelle: Der Bundesrat, 2. Juni 2017.

Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem:
  • einen Fiskalvertreter bestellen,
  • eine Sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung),
  • in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.