2. Stufe Mehrwertsteuer-Digital-Paket ab 1.7.2021: Änderungen bei Zoll und Steuern für Einfuhrsendungen aus Drittländern
29.03.2021
Am 1. Juli 2021 tritt die 2. Stufe des
Mehrwertsteuer-Digitalpaketes („e-commerce VAT package“) EU-weit in
Kraft. Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie
für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das
MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische
Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus
Drittländern neu.
Zoll:
Die Abgabe elektronischer
Einfuhrzollanmeldungen wird für alle Waren Pflicht. Für Einfuhrsendungen bis
150 Euro wurde die Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung“ geschaffen, für
die ein reduzierter Datensatz („super reduced data set“) verwendet werden kann
(z.B. reicht die Angabe des 6-Stellers bei der Warentarifnummer aus). Der Zoll
rechnet mit einem signifikanten Mehraufkommen an Zollanmeldungen und führt
deshalb ein neues IT-System ein: ATLAS-IMPOST. ATLAS-IMPOST ist nur für
Sendungen bis 150 Euro nutzbar. Für die elektronische Zollanmeldung von
Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special
Arrangement“) vorgesehen.
Steuern:
Die 22-Euro Freigrenze entfällt.
Künftig unterliegen damit alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent der
Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung. Als Alternative wird ein
EU-weiter Import One Stop Shop
(IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere drittländische
Verkäufer oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter
steuerlich registrieren. Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs
direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des
jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der
anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an.
Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische
Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und
hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung
auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Informationen zum Registrierungsverfahren sind
auf der Website
des BZSt
zu finden.
Übergangsregelung: Das zur Abwicklung von
Kleinsendungen bis 150 Euro vorgesehene neue IT-System ATLAS-IMPOST wird nicht
fristgerecht zum 1. Juli 2021 fertig sein. Die GZD geht derzeit von
einer Inbetriebnahme am 15. Januar 2022 aus. Zur Überbrückung
dieser etwas mehr als sechs Monate ist eine Übergangsregelung geplant.
Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Aufkommen an nun neu erfassten Sendungen –
insbesondere bis 22 Euro – erwarten, werden vom Zoll gebeten, diese Sendungen
übergangsweise außerhalb der Standard-IT-Anwendung „ATLAS Zollbehandlung (ATLAS
ZB)“ abzuwickeln. Hierzu sollen Unternehmen einzelne Sendungen in Form von
sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung
übermitteln. Auf Basis dieses Manifests soll dann ein zusammengefasster
Abgabenbescheid erstellt werden. Die GZD bittet diejenigen Unternehmen, die ein
hohes Importvolumen von Sendungen bis 22 Euro haben bzw. ab dem 1. Juli 2021
erwarten, um zeitnahe Kontaktaufnahme per E-Mail an:
DVA2.gzd@zoll.bund.de
.
Weitere Informationen, z.B. zu zusätzlich geltenden Bedingungen bei der Nutzung der „kleinen Zollanmeldung“, zum „Special Arrangement“, zum Prozessablauf ATLAS-IMPOST, zur Übergangsregelung (Datenanforderungen bzgl. gebündelter Manifeste) oder zum IOSS: