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Lieferantenerklärungen: EU-Kommission folgt IHK-Vorschlag 

14.06.2017

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2017/989 zum UZK-IA 2015/2447 im Amtsblatt der EU hat die EU-Kommission gestern deutliche Verbesserungen für Unternehmen bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen beschlossen. Sie folgt damit einem Vorschlag der Industrie- und Handelskammern. Diese hatten seit dem Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 die neuen Vorschriften kritisiert, die die Unternehmen mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand belasteten. 

Gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Bundesfinanzministerium (BMF) gelang es nach mehreren Monaten intensiver Gespräche in Brüssel, die Änderungen durchzusetzen. Mit der Neuregelung entfällt die Pflicht zur Ausstellung von zwei Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) bei Ausstellung im laufenden Jahr. Künftig reicht eine einzige LLE wie vor dem Inkrafttreten des UZK.  

Weitere Pluspunkte: Die Langzeit-Lieferantenerklärung darf jetzt auch unterjährig für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgestellt werden. So kann sie beispielsweise bei einer Ausstellung im November eine Laufzeit von Anfang Januar 2017 bis Ende Dezember 2018 abdecken. Der bereits vergangene Zeitabschnitt darf bis zu 12 Monaten zurückliegen. Außerdem ist es jetzt möglich, bis zu sechs Monate im Voraus eine Langzeit-Lieferantenerklärung mit zweijähriger Laufzeit auszustellen, z.B. im Oktober 2017 eine LLE für die Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2019. Nach der bisher gültigen Regelung lief die Zweijahresfrist zwingend ab Ausstellungsdatum. "Mit dieser Flexibilisierung ist ein Stück Praxistauglichkeit zurückgewonnen, das dem Unionszollkodex bei der Einführung gefehlt hat." kommentiert Oliver Groll, IHK Geschäftsführer International.

Merkblatt: Änderung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA): Neuformulierung zur Langzeit-Lieferantenerklärung, Art. 62 UZK-IA