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Kennzahl: 1239

Formalitäten bei der vorübergehenden Entsendung von Mitarbeitern nach Luxemburg

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg

Arbeitsrecht

Unter welchen Bedingungen können Sie Arbeitnehmer entsenden?

Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Durchführung von Arbeiten nach Luxemburg entsenden, müssen diese grundsätzlich bei der Arbeits- und Gewerbeinspektion melden.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Bei Aktivitäten, bei denen keine Vertragsbindung zu einem Kunden besteht, muss hingegen keine Entsendemitteilung abgegeben werden. Dies betrifft vor allem folgende Tätigkeiten:
  • Ausstellung auf Messen (Messebau und Verkaufstätigkeiten sind meldepflichtig);
  • Teilnahme an Kongressen und Veranstaltungen etc. (mit Ausnahme von Rednern/ Trainern, die im Rahmen eine Dienstleistungsvertrages gegen Entgelt auftreten);
  • Teilnahme an firmeninternen Besprechungen;
  • Kundenbesuche und Geschäftsgespräche zur Anbahnung oder Verhandlung von Verträgen (Kundenbesuche, die der Ausführung eines Vertrages dienen oder die gegen Entgelt erfolgen, sind hingegen weiterhin meldepflichtig);
  • Weitere Aktivitäten, ohne eine Vertragsverbindung zu einem Kunden (Art. L. 141-1, Code du Travail);
Weitere Aktivitäten, die keine Entsendemitteilung erfordern:
  • Arbeitseinsätze von Geschäftsführern und Selbständigen;
  • Anlieferung von Ware im Werkverkehr;
  • Transitverkehr;
  • Einsätze im Bereich der Schifffahrt;
  • Transportgewerbe (Auflagen zurzeit ausgesetzt).
Fragen zu den Entsendeauflagen beantwortet das Helpcenter der ITM unter Tel.: 00352/ 247 76-100, E-Mail: contact@itm.lu.

Weitere Informationen zur Entsendemitteilung in Luxemburg sowie zu den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen und den weiteren administrativen Auflagen sind in dem EIC-Leitfaden „Grenzüberschreitende Einsätze in Luxemburg“ zusammengefasst. Der Leitfaden ist online-zugänglich unter www.eic-trier.de.

Vorabmeldung bei grenzüberschreitenden Einsätzen

Unternehmen, die unregelmäßig und vorübergehend in Luxemburg Arbeiten im Bereich Bau, Handwerk oder Industrie durchführen, müssen eine Vorabmeldung bei der Mittelstandsabteilung (Direction générale des Classes Moyennes) des Luxemburger Wirtschaftsministeriums machen. Der Begriff Industrie ist dabei sehr weit gefasst.

Unternehmen, die nicht sicher sind, ob eine Vorabmeldung nötig ist, können im Vorfeld der Meldung den Sachverhalt direkt mit dem Wirtschaftsministerium per E-Mail (certificats@eco.etat.lu) in deutscher Sprache klären.

Die Meldung kann formlos erfolgen. Der Meldung ist eine so genannte EU- oder EWR-Bescheinigung beizufügen (wird durch die zuständige IHK oder HWK ausgestellt, bei der der Antragssteller Mitglied ist).

Kontakt:

Direction générale des Classes moyennes
Ministère de l´Economie
Service des autorisations d´établissement
B.P. 535
L-2937 Luxembourg
(Forum Royal, 19 – 21 boulevard Royal – L-2449 Luxembourg)
Telefon : (0 03 52) 247 847 -15/17/18/24
Telefax : (0 03 52) 247 847 -40

Meldepflichten bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Luxemburg:

Die Entsendung der Arbeitnehmer muss spätestens zu Beginn der Arbeiten auf luxemburgischem Staatsgebiet, d. h. ab Beginn der tatsächlichen Ausführung der im Rahmen der Entsendung zu erbringenden Dienstleistungen über die elektronische Plattform (https://guichet.public.lu/de/entreprises/marche-international/intra-ue/prestation-luxembourg/notification.html) bei der luxemburgischen Gewerbeinspektion ITM (Inspection du Travail et des Mines) anzeigen und dabei folgende Informationen übermitteln:
  1. die Kenndaten des entsendenden Arbeitgebers und seines tatsächlichen Vertreters;
  2. die Personalien der vom entsendenden Unternehmen nach Belieben benannten juristischen oder natürlichen Person - bei der es sich um einen der entsandten Arbeitnehmer handeln kann -, die während der Entsendung die in Artikel L.142-3 genannten, zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen erforderlichen Dokumente aufbewahrt, und den zugänglichen und deutlich identifizierbaren Ort im Großherzogtum Luxemburg, an dem die besagten Dokumente von der Gewerbeaufsicht (Inspection du travail et des mines) eingesehen werden können;
  3. das Datum des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Entsendung, wie im Dienstleistungsvertrag angegeben;
  4. die Arbeitsstätte(n) in Luxemburg und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
  5. die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten und Berufe der Arbeitnehmer;
  6. die Eigenschaft, in der die Arbeitnehmer in dem Unternehmen angestellt sind, und den Beruf oder die Beschäftigung, dem bzw. der sie regelmäßig zugeteilt sind, sowie die Tätigkeit, die sie anlässlich der Entsendung in Luxemburg ausüben;
Der ITM sind folgende Dokumente entweder über die elektronische Plattform (https://guichet.itm.lu/edetach/) zukommen lassen oder diese während der gesamten Dauer der Entsendung von einer vom Unternehmen nach Belieben benannten natürlichen Aufbewahrungsperson in Luxemburg an einem deutlich identifizierbaren und materiell zugänglichen Ort aufbewahren lassen:
  1. gegebenenfalls eine Kopie des Überlassungsvertrags;
  2. die im Gesetz vom 19. Juni 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf a) die allgemeine Regelung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen und b) die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen vorgesehene von dem für den Mittelstand zuständigen Ministerium ausgestellte Bescheinigung über die vorherige Anzeige oder deren Ersatzbescheinigung;
  3. das Original oder die beglaubigte Kopie des Formulars A1 (ehem. E 101) oder gegebenenfalls die genaue Angabe der luxemburgischen Sozialversicherungsträger, bei denen die Arbeitnehmer während ihres Aufenthalts auf luxemburgischem Staatsgebiet gemeldet sind;
  4. die von der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung (Administration de l'enregistrement et des domaines) ausgestellte MwSt.-Bescheinigung;
  5. oder eine von der zuständigen Kontrollbehörde des Landes, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat oder üblicherweise seine Leistungen erbringt, ausgestellte Bescheinigung über die Übereinstimmung mit der durch die Gesetzgebung des zuständigen Staates umgesetzte Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen oder eine Kopie des Arbeitsvertrags oder der in der besagten Gesetzgebung vorgesehenen Dokumente;
  6. eine von der zuständigen Kontrollbehörde des Landes, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat oder üblicherweise seine Arbeit verrichtet, ausgestellte Bescheinigung über die Übereinstimmung des Arbeitsverhältnisses der entsandten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihrer Entsendung mit der zuständigen Gesetzgebung, durch welche die Richtlinien 97/81/EG über Teilzeitarbeit und 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge umgesetzt wurden;
  7. die amtlichen Dokumente zur Bescheinigung der beruflichen Qualifikationen der Arbeitnehmer.
Jede nachträgliche Änderung, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsstätte oder den Gegenstand der Arbeit, muss der ITM auf die gleiche Weise mitgeteilt werden, unbeschadet der Notwendigkeit eines neuen Dienstleistungsvertrags mit einem anderen Gegenstand.
Die Dokumente sind in eine der Amtssprachen Luxemburgs (Französisch oder Deutsch) zu übersetzen, falls dies von der ITM verlangt wird.
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auch unter den FAQ der ITM.

Sozialversicherungsrecht

Für Arbeitnehmer, die nicht länger als vierundzwanzig  Monate in Luxemburg tätig sind, besteht keine Sozialversicherungspflicht in Luxemburg. Der Nachweis über eine ordnungsgemäße Sozialversicherung im Heimatland muss mitgeführt werden. Dies gilt auch für Unternehmer, die die vertragliche Leistung in eigener Person erbringen.