Steuerliche Behandlung von Zahlungen an den Arbeitgeber für ein Homeoffice
19.06.2019
Danach ist zu unterscheiden, ob bei den Zahlungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung des Homeoffices höher, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ist das Interesse des Arbeitgebers höher, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
Das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt, wenn der Arbeitnehmer neben dem Homeoffice einen weiteren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat und der Arbeitgeber die Nutzung des Homeoffices duldet. Die Zahlungen des Arbeitgebers sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Der Arbeitnehmer selbst kann in diesem Fall als Werbungskosten den Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nachweis der entsprechenden Kosten (anteilige Miete, Strom- oder Heizungskosten) geltend machen.
Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt, wenn er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und mit der Anmietung von entsprechenden Räumen keinen Erfolg hatte. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann die entstehenden Kosten für den Raum als Werbungskosten abziehen.