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Kennzahl: 2021

Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Seit dem 01.01.2015 gilt die neue F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Mit ihr sollen die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in der EU vom Stand des Jahres 2005 um 60 % auf 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent bis zum Jahr 2030 verringert werden. Kältemittelfüllmengen werden dann nicht mehr in kg, sondern nach ihrem Treibhauspotential gewichtet.

Dies soll durch die

  • Einführung einer schrittweisen Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
    (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen,
  • Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverboten, sobald dies möglich ist,
  • Erweiterung der bestehenden Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung
erreicht werden.

Eingesetzt werden fluorierte Treibhausgase heute überwiegend als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, als Treibgas in Sprays, als Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen und als Feuerlöschmittel. Um die Emissionen dieser Stoffe zu mindern, sind daher neben technischen Maßnahmen vor allem eine gezielte Stoffsubstitution oder der Einsatz alternativer Technologien zielführend

Die neue F-Gase-Verordnung löst die alte Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte F-Gase ab und erweitert die Anforderungen nun neben Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen auch auf Kühlfahrzeuge, elektrische Schaltanlagen sowie einige KWK und Geothermieanlagen mit F-Gasen. Neben der Erweiterung des Betroffenenkreises müssen sich Anlagenbetreiber auf erweiterte Pflichten zur Dichtheitskontrolle, Aufzeichnung, Abgabe und Sachkunde einstellen.

Die wichtigsten Änderungen finden Sie im IHK-Merkblatt: „Die neue EU F-Gase-Verordnung: Was ändert sich für Betreiber?“

Die Bundesregierung wird als Folge des Inkrafttretens der neuen Verordnung Sanktionsvorschriften erlassen durch Ergänzung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeiten. Diese regelt bislang schon, dass für Tätigkeiten rund um Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen eine Sachkundebescheinigung erforderlich ist. Weiter Informationen dazu finden Sie hier.


Wen betrifft die neue Verordnung?

Neben den ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzeinrichtungen sowie Wärmepumpen sieht die Verordnung ab dem 01.01.2015 auch für Kühllastkraftfahrzeuge und Kühlanhänger, elektrische Schaltanlagen sowie Organic-Rankine-Kreisläufe (einige KWK- und Geothermieanlagen) Anforderungen vor. Wenn die Menge an teilfluorierten (HFCKW ) oder perfluorierten (PFKW) Kohlenwasserstoffen, Schwefelhexafluorid (SF6 ) oder andere fluorhaltigen Treibhausgasen in diesen Anlagen bestimmte Grenzen überschreitet, treffen Betreiber Anforderungen wie Dichtheitskontrollen, Sachkunde- und Aufzeichnungspflichten sowie Beschränkungen. Von Beschränkungen und Kennzeichnungspflichten sind ab dem 01.01.2015 auch bewegliche Raumklimageräte, Aerosolzerstäuber (Ausnahme: Dosier-Aerosole für Pharmazie), Lösungsmittel, Schäume und Polyol- Vorgemische betroffen. An Hersteller und Importeure von Gasen richtet sich ein Quotensystem, Berichtspflichten und Beschränkungen, die hier nur verkürzt ausgeführt werden.


Verpflichtende Zertifizierung und Sachkunde

Wie bisher müssen Personen, die bestimmte Tätigkeiten wie Dichtheitskontrollen, Instandhaltung, Wartung oder Rückgewinnung an mit F-Gasen befüllten Anlagen ausführen, eine Zertifizierung ihrer Sachkunde vorweisen. Bestehende Zertifikate und Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Für neu aufgenommene Tätigkeiten an Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern sowie Organic-Rankine-Kreislauf-Anlagen (einige KWK- oder Geothermieanlagen) existieren noch keine genauen Bestimmungen für die konkreten Anforderungen an die Sachkunde. Das Umweltbundesamt geht davon aus, dass auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausgestellte Zertifikate auch für Tätigkeiten an mobilen Kälteanlagen anerkannt werden können und empfiehlt, sich im Falle fehlender Zertifikate an die zuständige Behörde zu wenden, im Saarland das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. (Referat E/3, Tel.: (0681) 501-3514 Info-Stoffe@umwelt.saarland.de; www.saarland.de/118191.htm)


Weitere Informationen:

  • FAQ-Katalog des Umweltbundesamtes (UBA)
  • Broschüre des UBA: Hauptsache KALT? Was müssen Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln ab 2015 beachten?


Durchführungsverordnungen zur F-Gase-Verordnung veröffentlicht

Die neue F-Gase-Verordnung ersetzte bereits in 2014 die bisherige Verordnung. Andere Verordnungen, die mit der bisherigen F-Gas-Verordnung verwandt sind, bleiben weiterhin in Kraft und gültig, solange sie nicht aufgehoben werden. Nun wurden einige der Regelungen erneuert. Hier eine zusammenfassende Wiedergabe der Durchführungsverordnungen (DVO):
  • DVO (EU) 2015/2065 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
  • DVO (EU) 2015/2066 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen.
  • DVO (EU) 2015/2067 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen.
  • DVO (EU) 2015/2068 DER KOMMISSION vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten.