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Kennzahl: 17.15589

USA: Änderung der Warenmarkierung von „Hong Kong“ auf „China“

Die Übergangsfrist endet am 9. November 2020

15.09.2020

Waren mit Ursprung in „Hong Kong“ müssen für den Export in die USA künftig mit „China“ gekennzeichnet werden. Die entsprechende Verordnung (Executive Order 13936) wurde am 11. August 2020 im Federal Register Vol. 85 No. 155 veröffentlicht.

Inzwischen hat die US-Zollbehörde (Customs Border Protection, CBP) die Informationen zum Umgang mit dieser Vorgabe auf ihrer Website unter der Rubrik „Frequently Asked Questions“ präzisiert (siehe auch PDF-Auszug als Anlage).  Danach gilt für Waren aus Hong Kong u.a. Folgendes:

Warenmarkierung: Die Warenmarkierung am Produkt ist auf „China“ umzustellen. Gemäß den US-Markierungsvorschriften gilt, dass Waren, die zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Vereinigten Staaten nicht mit dem englischen Namen ihres Ursprungslandes gekennzeichnet sind, zusätzlichen Zöllen unterliegen. Es sei denn, sie werden entweder nachträglich ordnungsgemäß gekennzeichnet oder wiederausgeführt oder unter Aufsicht der CBP vernichtet. Die CBP weist in ihren FAQs darauf hin, dass solche Änderungen der Warenmarkierung auch noch auf US-Territorium, in sogenannten Foreign Trade Zones, durchgeführt werden können. Dies gilt auch für die nachträgliche Korrektur unsachgemäßer oder falscher Markierungen.
Ursprungszeugnis: Waren mit Ursprung „Hong Kong“ werden vom US-Zoll weiterhin gemäß des ISO-Ländercodes „HK“ behandelt. Im Ursprungszeugnis kann daher unverändert „Hong Kong“ bzw. „HK“ als Ursprungsland angegeben werden.
Zollanmeldungen: Auch bei Zollanmeldungen für die Einfuhr in die USA ist unverändert „HK“ anzugeben.
Keine Strafzölle: Die Änderung der Warenmarkierung hat keine Auswirkung auf die bisher für Hong Kong geltenden regulären US-Zölle (Chapter 1-97) bzw. Zusatzzölle (Chapter 99). Es gibt keine Übertragung der für chinesische Waren erlassenen US-Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Schutzzölle (Section 301) auf Waren mit Ursprung „Hong Kong“.

Ursprünglich war eine Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Vorgaben von 45 Tagen ab Veröffentlichung der Verordnung im Federal Register Vol. 85 vorgesehen. Diese wurde durch die CBP auf 90 Tage bis zum9. November 2020 verlängert (siehe Information des Cargo System Messaging Service (CSMS) Nr. 43729326).

Ansprechpartnerin:
Susanne Gellert, AHK New York
Susanne Gellert, LL.M.
Vice President
Director Legal & Consulting Department
Rechtsanwältin | Attorney at Law
E-Mail:legalservices@gaccny.com
Tel: +1 (212) 974-8846