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Verwalter von Ferienwohnungen sind Wohnimmobilienverwalter
01.08.2018
Die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte ist Wohnimmobilienverwaltung und zieht nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung eine Erlaubnispflicht nach sich. Die Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern sind nämlich Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 BGB. Die Verwaltung der eigenen Ferienwohnung fällt nicht darunter, da das eine bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist. Mehr zur neuen Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter enthält unser Infoblatt G01 „Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherren (Bauträger) und Baubetreuer sowie Hausverwalter“.