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Neue Regelungen zum Einsatz von Fremdpersonal
19.04.2017
Zum 1. April 2017 trat das neue
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Es enthält zahlreiche Neuerungen z. B.
bei der Höchstüberlassungsdauer und dem „Equal-Pay“-Grundsatz sowie bei
Werkverträgen. Beim Einsatz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen im eigenen
Betrieb im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen muss besonderes Augenmerk auf
die Abgrenzung zu den eigenen Beschäftigten und zur Arbeitnehmerüberlassung
gelegt werden. Bei einer falschen Einordnung drohen schnell erhebliche
Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder sie führen zu
arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Mehr zu diesem Thema enthält unser
aktualisiertes Infoblatt A09 „Arbeitnehmerüberlassung“ - Kennzahl 67. Die Bundesagentur für Arbeit hat
fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erstellt.
Aus dieser Fachanweisung ergibt sich, nach welchen Kriterien Prüfer in Zukunft werten werden.