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Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten

Am 18. November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz ( EnEfG ) in Kraft getreten. Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie national umgesetzt. Im EnEfG werden absolute Primär- und Endenergieeinsparziele für Deutschland festgelegt. Der Endenergieverbrauch muss im Vergleich zum Basisjahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf höchstens 1.867 Terawattstunden (TWh) und der Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent auf höchstens 2.252 TWh gesenkt werden. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Basisjahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele bei außergewöhnlichen und unerwarteten Konjunktur- oder Bevölkerungsentwicklungen anpassen. Neben dem Bund selbst adressiert das EnEfG auch Bundesländer und öffentliche Stellen, vor allem aber Unternehmen und Rechenzentren und da insbesondere Energieeffizienzmaßnahmen und den Bereich Abwärme.

Managementpflichten und Energieeffizienzumsetzungspläne für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsschwellenwertes ein Energiemanagementsystem (EMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) mit folgenden zusätzlichen Mindestanforderungen eingeführt haben:

  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (Ausgabe Dezember 2021).

Innerhalb der 20-Monatsfrist sind die Unternehmen von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit.

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 2,5 GWh müssen angelehnt an die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2023/1791 alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen lassen und

  • innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Vorschriften für unternehmensinterne und -externe Rechenzentren

Für bestehende und neue Rechenzentren (mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt) fordert das EnEfG umfangreiche und weitgehende Energieeffizienzanforderungen und Berichtspflichten sowie weitergehende Abwärmenutzungsanforderungen für neue Rechenzentren.

Rechenzentren, die vor dem 01. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, müssen

  • ab dem 01. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und
  • ab dem 01. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

Rechenzentren, die ab dem 01. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

  • eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und
  • einen Anteil an wiederverwendeter Energie
    • von mindestens 10 Prozent,
    • bei Betriebsaufnahme ab dem 01. Juli 2027 von mindestens 15 Prozent und
    • bei Betriebsaufnahme ab dem 01. Juli 2028 von mindestens 20 Prozent aufweisen.

Die Verpflichtung zur Wiederverwendung von Energie gilt nicht, wenn eine Vereinbarung mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen wurde oder von diesem ein Angebot zur Nutzung zu Gestehungskosten nicht angenommen worden ist.

Weiterhin müssen Rechenzentren ab 01. Januar 2024 50 Prozent ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 dann 100 Prozent.

Rechenzentren (sowie “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt in Rechenzentren) müssen außerdem ab0 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben. Die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung ihres EMS/UMS besteht ab 01. Januar 2026

  • für Rechenzentren von Unternehmen mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt
  • für “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt und
  • für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt.

Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines EMS/UMS befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.

Betreiber von Rechenzentren müssen Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln und zwar

  • erstmals spätestens zum 15. Mai 2024 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt bzw.
  • erstmals spätestens zum 01. Juli 2025 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt und
  • anschließend jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr.

Betreiber von Informationstechnik sind verpflichtet, dem Bund bis zum 31. März 2024 Informationen für das Jahr 2023 bereitzustellen.

Abwärme und Abwärmenutzung

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren sowie nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Die Unternehmen müssen nachfolgende Informationen auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr bis zum 31. März und laut Gesetzestext erstmals zum 01. Januar 2024 an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die diese Informationen auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt:

  • Name des Unternehmens,
  • Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  • jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  • vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung sowie
  • das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

Achtung:Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat Ende November 2023 bekannt gegeben, dass die Meldepflicht der Unternehmen an die Plattform für Abwärme nicht am 01. Januar 2024 startet, sondern für sechs Monate ausgesetzt wird.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung (mit Zustimmung des Bundesrates) zur Definition „ klimaneutraler Unternehmen “ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.

Bußgelder

Bei einem Verstoß gegen die Regelungen des EnEfG können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.