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Kennzahl: 35

EU-Handel (Binnenhandel)

Grundsätzliches

Während beim Ausfuhrgeschäft (Export) eine Ware aus dem Zollgebiet der  Europäischen Union (EU) in ein Drittland verbracht wird, liegt beim Binnenhandelsgeschäft eine Warenlieferung (Unionswaren) von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat der EU vor. Es werden keine Zollpapiere für die direkte Versendung in ein anderes EU-Land benötigt, sofern keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren  (Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Mineralöl) betroffen sind. Informationen zum Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren finden Sie auf der Homepage der Zollverwaltung.
Bei EU-Warenlieferungen ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen steuerpflichtigen Unternehmer getätigt wird, oder an eine Privatperson bzw. an einen dieser gleichgestellten umsatzsteuerlichen Letztverbraucher.

Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten – hierfür werden die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer  und diejenige des Kunden im anderen EU-Staat  benötigt – sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
  • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch die Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)

Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung

Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:
  • Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, z.B. „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG“ oder „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
  • eigene USt-IdNr.
  • USt-IdNr. des Abnehmers: die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein. Hier finden Sie den Aufbau der USt-IdNr. der einzelnen Mitgliedstaaten
Lieferungen an Privatpersonen sind dagegen umsatzsteuerlich nach anderen Regelungen zu behandeln, da Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Versandhandelsregelung zum 1. Juli 2021 reformiert und durch die sogenannten Fernverkaufsregelungen ersetzt. Siehe dazu auch ein Anwendungsschreiben zur Nutzung der Neuregelungen des BMF.
Wesentliche Neuerung der Fernverkaufsregelung ist nun, dass anstelle der jeweiligen nationalen Lieferschwelle eine einheitliche EU-weite Umsatzschwelle (Bagatellschwelle) in Höhe von 10.000 Euro tritt. Dabei beschränkt sich diese Umsatzgrenze nicht auf ein bestimmtes Land, sondern umfasst alle grenzüberschreitenden Lieferungen an Nichtunternehmer mit Sitz in der EU.
Für die Prüfung des Schwellenwertes sind nicht nur die Nettowerte für Waren, sondern auch die Umsätze für sog. digitale Dienstleistungen zu addieren. Als Vereinfachung, damit sich die Händler nicht in allen Mitgliedstaaten registrieren lassen  müssen, soll über das Bundeszentralamt für Steuern zukünftig ein sog. One-Stop-Shop (kurz „OSS“) für die Meldung der Fernverkäufe genutzt werden können. So wird es den Unternehmern ermöglicht, im eigenen Ansässigkeitsstaat ihre Erklärungspflichten zu erledigen. Die Nutzung des OSS ist freiwillig. Der OSS ist eine Erweiterung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Den MOSS mussten Steuerpflichtige bislang nur für die Erklärung von Umsätzen aus elektronischen Dienstleistungen nutzen.
Wird die Bagatellgrenze von 10.000 Euro hingegen nicht erreicht, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland, also in Deutschland, abzuführen.    

Abweichend vom oben genannten Grundsatz wird der Verkauf von Neufahrzeugen generell von der deutschen Umsatzsteuer befreit ( Rg. ohne dt. Umsatzsteuer). Somit unterliegt jeder innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Besteuerung im Bestimmungsland.

Erfolgt die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. alkoholische Getränke, Tabak, Kaffee....) an eine Privatperson, ist diese vom deutschen Unternehmer unabhängig vom Übersteigen der Lieferschwelle stets im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Erteilung einer USt-IdNr.

In Deutschland wird die USt-IdNr. durch das Bundeszentralamt für Finanzen vergeben. Die Antragsunterlagen sind über dessen Homepage abrufbar. Bei der steuerlichen Neuaufnahme einer Tätigkeit kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag wird dann an das BzSt. weitergeleitet.

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Tel.:   +49 (0) 228406-0
Fax:    +49 (0) 228406-3801
www.bzst.de

Auch der Empfänger  muss in seinem Heimatland eine USt.-IdNr. beantragen. Hiermit weist er ebenfalls nach, dass er Unternehmer (umsatzsteuerpflichtig) ist. Hat der Lieferer Zweifel an der Unternehmereigenschaft seines Geschäftspartners bzw. an der Richtigkeit  dessen USt.-IdNr., so kann er diese auf Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen lassen (besonders zu empfehlen bei Erstgeschäften). Dort kann auch der Aufbau der ausländischen USt.-IDNr. eingesehen werden.

Nachweispflichten

Der Lieferant ist verpflichtet, beleg- und buchmäßig (§§17a bis 17d UstDV) nachzuweisen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist. Der aufzubewahrende Nachweis kann mittels verschiedener Dokumente geführt werden und richtet sich danach, welche Transportmöglichkeit gewählt wurde.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Zur Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist eine Zusammenfassende Meldung über umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu erstellen. Ab dem 01.01.2010 sind auch innergemeinschaftliche Leistungen (Dienstleistungen), bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergegangen ist, meldepflichtig. Weitere Informationen bzw. eine Ausfüllanleitung  finden Sie hier.

Statistische Meldung (Intrastat)

Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs von Gemeinschaftswaren zwischen  Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten (Versendung und Eingänge). Die Meldungen sind monatlich an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden abzugeben. Auskunftpflichtig ist grundsätzlich jede natürliche und juristische Person die beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich registriert ist. Von der Meldepflicht befreit sind Unternehmen deren jährliche Versendung in andere Mitgliedstaaten oder Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Die Meldeschwelle beim Wareneingang wird ab 01.01.2016 auf 800.000 Euro erhöht. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Eine Ausfüllanleitung mit Detailinformationen finden Sie beim Statistischen Bundesamt.

Weitere Informationen finden Sie über die Internetseite der EU.