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Spielgeräteaufsteller
IHK-Spezialinformationen mit Rat zum Gewerberecht
Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013 auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution notwendig.
Unterrichtungsnachweis der IHK
Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wurde durch § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeiter, die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und behandelt Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung und Spielverordnung.
Gebühr
Die Unterrichtungsgebühr beträgt 230,- Euro pro Teilnehmer.
Termine
Der Termin der nächsten Schulung findet sich im Anmeldeformular.